Hier möchten wir Ihnen den Unterschied zwischen der Podologie und der Fußpflege aufzeigen.
Wer macht was, wer darf was?
Podologe/Podologin
- Therapeut/Therapeutin
- Kassenzulassung möglich (Eine Kassenzulassung ist für denjenigen erforderlich, der mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen möchte!)
- systemrelevant
Fußpfleger/Fußpflegerin
- Handwerker/Handwerkerin bzw. Pfleger/Pflegerin
- keine Kassenzulassung möglich
- nicht systemrelevant
Kategorie:
- Ausbildung vorgeschrieben (2 Jahre in Vollzeit bzw. 3-4 Jahre in Teilzeit)
- staatliche Prüfung
- Erlaubnis "sektoraler Heilpraktiker Podologie" in vielen Bundesländern möglich
- Schulgeldfreiheit in den meisten Ländern
- gesetzlich vorgeschriebene Hygienerichtlinien/Sterilgutauf- bereitung
Ausbildung:
- Ausbildung nicht vorgeschrieben
- Prüfungen staatlich nicht anerkannt
- ausschließlich privat zahlbar
- nur Desinfektion erforderlich, keine weitere vorgeschriebene Hygiene notwendig
Gemäß Heilmittelrichtlinie:
- Nagelbearbeitung
- Hornhautbearbeitung
- Auf Anweisung eines Arztes/einer Ärztin dürfen med. Tätigkeiten i. S. d. § 1HeilprG durchgeführt werden. (z. B. Hühneraugen, eingewachsene Nägel Stadium 1, Nagelkorrekturen)
- Behandlung von Diabetikerinnen/ Diabetikern und Patienten/ Patientinnen mit Grunder- krankungen
Tätigkeit:
- fachgerechter Nagelschnitt
- kosmetische Pflege (z. B. Massagen, Nagellack,Verschönern, Wellness)
- überschüssige Hornhaut abtragen
- keine med. Tätigkeit, auch nicht auf Anweisung eines Arztes (Ausnahme der Arzt/Ärztin steht daneben, überwacht und verantwortet die Arbeit)
- Pflege gesunder Füße bei gesunden Menschen
Quelle: Deutscher Verband für Podologie (ZFD) e. V., www.podo-deutschland.de