Ob der Patient eine podologische Behandlung auf Kosten einer gesetzlichen Krankenversicherung erhalten kann, kann nur der behandelnde Arzt, nach Auswertung der Anamnese des Patienten, entscheiden.
Aber auch dann ergibt sich ein Eigenanteil von 10% der Behandlungskosten, sowie eine Rezeptgebühr von € 10,-- je Heilmittelverordnung. Diese Kosten sind von dem Versicherten zu tragen. Sollte der Patient jedoch von der Zuzahlung befreit sein, entfällt dieser Eigenanteil an den Behandlungskosten, sowie die Rezeptgebühr von € 10,--.
Durch den Arzt wird bei Feststellung der Erkrankung bei dem Patienten, diesem einer Diagnosegruppe und Leitsymptomatik zugeordnet.
Laut Katalog wird die Behandlungsindikationen in folgende Diagnosegruppen unterteilt:
· DF = Diabetisches Fußsyndrom (diabetische Neuropathie mit oder ohne Angiopathie im Stadium Wagner 0)
· NF = krankhafte Schädigung am Fuß als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie (primär oder sekundär)
· QF = krankhafte Schädigung am Fuß als Folge eines Querschnittsyndroms (komplett oder inkomplett)
und es muss eine Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung vorhanden sein.
In den Diagnosegruppen DF, NF und QF können seitens des behandelnden Arztes maximal 6 Behandlungen für die Heilmittelverordnung verordnet werden.